Fahrverbot auf L3, L13 und L202 bei Blockabfertigung vor Pfändertunnel
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf dem niederrangigen Straßennetz im Großraum Bregenz wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz für den Fall einer Blockabfertigung auf der A14 vor dem Pfändertunnel in Fahrtrichtung Deutschland ein Durchfahrverbot durch die Stadt Bregenz verordnet.
Gemäß der neuen Verordnung gilt Folgendes für den Fall einer Blockabfertigung auf der A14 vor dem Pfändertunnel in Fahrtrichtung Deutschland.
Es ist Fahrzeuglenkern, welche die A 14 (Rheintalautobahn) befahren, verboten
- die Landesstraße Nr. 13 (Kennelbacher Straße) ab der Abfahrtsrampe Bregenz-Weidach in Fahrtrichtung Bregenz zu befahren.
- die Landesstraße Nr. 3 ab der Abfahrtsrampe Wolfurt/Lauterach in Fahrtrichtung Bregenz-Stadt zu befahren.
- die L 202 (Schweizer Straße) ab der Abfahrtsrampe Citytunnel in Fahrtrichtung Bregenz Stadt zu befahren.
Von den unter Punkt II. normierten Verboten ausgenommen ist das Abfahren von der Autobahn, um zu einem Zielort im Bezirk Bregenz zu gelangen (Zielverkehr).
Blockabfertigung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet eine in der Regel absehbare Verkehrsstauung unter Verwendung einer Lichtsignalanlage mit abwechselnder rot-grün- Schaltung vor dem Südportal des Pfändertunnels aufgrund hohen Verkehrsaufkommens oder Verkehrsstörungen, mit dem Ziel einen Stau oder stockenden Verkehr im Tunnel zu vermeiden. Davon zu unterscheiden ist eine Totalsperre bei dauerhafter Rot-Schaltung der Lichtsignalanlage.
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