Hundehaltung
Eine hundefreundliche Stadt bedingt nicht nur freundliche Hunde, sondern insbesondere rücksichtsvolle Menschen, damit Fußgänger/innen nicht Sorge haben müssen, in einen Haufen zu treten, und Kinder nicht durch Hundekot in Spielanlagen und Sandkästen in ihrer Gesundheit gefährdet werden, des Weiteren rücksichtsvolle Menschen, die darauf achten, dass niemand vor freilaufenden Hunden Angst haben muss und dass traurige Hunde nicht nächtelang heulen. Unsere Stadt soll hundefreundlich und sauber bleiben, die Verantwortung dafür tragen natürlich nicht die Hunde, sondern wir alle.
Machen auch Sie mit, sorgen Sie für eine gute "Erziehung" Ihres Hundes! Die einschlägigen Vereine bieten dazu Welpenkurse und Ausbildungsprogramme an. Und noch kurz zum "Geschäft": Jeder Hund muss mal, und Sie sollten ihm durch ausreichende Bewegungsmöglichkeit die Sache auch erleichtern. Sollte das Malheur trotz aller Vorsicht einmal auf dem Gehweg passieren, bietet die Stadt bequeme Reinigungssets an.
Informationsfolder "Hunde in Bregenz"
Alle Dienstleistungen zum Thema Hund finden Sie hier:
Hundeanmeldung/-AbmeldungKampfhundebewilligungHundekotbeutel
Hundesteuerverordnung der Landeshauptstadt Bregenz (auszugsweise)
- Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen einem Monat dem Amt der Landeshauptstadt Bregenz mitzuteilen.
- Die Hundesteuer wird für das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden erhoben.
- Das Tragen der Hundemarke durch das Tier ist zwingend vorgeschrieben.
- Keine Hundesteuer ist u.a. zu entrichten für das Halten von Hunden, die zur Führung Blinder oder zur Hilfeleistung für Personen unentbehrlich und dafür ausgebildet sind.
- Von der Hundesteuer befreit sind Personen, welche Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension haben sowie diesen einkommensmäßig gleichgestellte Personen für den ersten Hund.
Gesetzliche Regelungen, die Sie kennen sollten
Tierschutzgesetz BGBl I Nr. 118/2004 § 16 Abs.5:
Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden.
Tierhaltungsverordnung BGBl II Nr. 486/2004, Anlage 1, Pkt. 1:
Die Verordnung regelt die Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden.
Straßenverkehrsordnung BGBl.Nr. 159/1960 § 92, Abs. 2 und 3:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass diese Gehsteige und Gehwege sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen nicht verunreinigen.
Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr BGBl II 374/2004 § 38:
Hunde mit einem bisssicheren Maulkorb dürfen mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden können. Sie müssen getragen oder an kurzer Leine geführt werden. Der Fahrgast hat die Tiere zu beaufsichtigen. Sie dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden. Blindenführhunde sind von der Maulkorbpflicht ausgenommen.
Jagdgesetz LGBl Nr. 32/1988 § 34 Abs. 1:
Der Jagdnutzungsberechtigte und sein Jagdschutzorgan sind berechtigt, Hunde zu töten, die sie außerhalb der Einwirkung ihres Halters jagend antreffen, wenn diese wegen ihrer Schnelligkeit das Wild ernstlich zu hetzen vermögen und solche, die sie wiederholt unbeaufsichtigt im Wald umherstreifend antreffen.
Gesetz über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei, LGBl 61/2013 §3:
Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Naturschutzgebiet Mehrerauer Seeufer – Bregenzerachmündung, Vlbg.LGBl 33/1991 i.d.g.F.: § 3 Abs 1 lit n:
Es ist im Naturschutzgebiet verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
Innenstadtschutzverordnung der Landeshauptstadt Bregenz v. 27.05.2014:
Es ist verboten, ... in Fußgängerzonenbereichen der Innenstadt sowie in der Quellenstraße Hunde frei laufen zu lassen.“
Verordnung der Landeshauptstadt Bregenz zum Schutze der Seeanlagen 27.05.2014:
Es ist verboten, in den Seeanlagen Hunde frei laufen zu lassen oder als Hundehalter Kot des gehaltenen Hundes liegen zu lassen.
Verordnung der Landeshauptstadt Bregenz zum Schutze öffentlich zugänglicher Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätze vom 09.12.2010 i.d.g.F.: § 2 lit a und e, Geltungsbereich: Park und Grünanlagen sowie Spielplätze:
Verboten wird u.a. „das Verunreinigen dieser Flächen ...“ und „das freie Laufen lassen von Hunden sowie das Betreten lassen von Spielflächen durch Hunde oder andere Haustiere oder als Hundehalter Kot des gehaltenen Hundes liegen zu lassen.“
VO der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden LGBl Nr. 4/1992 §§ 1 u. 2:
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde im Sinne d. VO gelten:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino und Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier,
- Hunde aus Kreuzungen unter den in lit. a genannten Rassen und Kreuzungen.
Klimaschutz, Umwelt und Energie
Dipl.-Ing. Gerold Ender
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