Schulpflicht
Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht.
Unter Kindern sind Minderjährige zu verstehen, die schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Das ist meist die dem Wohnort nächstgelegene Schule. Der/die Schulleiter/in entscheidet über die Aufnahme. Daher sollte das Kind bei der Einschreibung anwesend sein, damit der/die Schulleiter/in feststellen kann, ob es schulreif ist. Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen. Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen. Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
Der Besuch der öffentlichen Pflichtschule ist für alle Kinder unentgeltlich.
Nachweis Erfüllung Schulpflicht
Schulservice und Bildung
Mag. Martina Triebelnig
T +43 5574 410-1670
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