Gastgarten
Für die Errichtung eines Gastgartens bedarf es neben den erforderlichen gewerberechtlichen Bewilligungen jedenfalls folgende Bewilligungen:
Bei privaten Grundstücken ist die Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers/der Grundeigentümerin, auf dessen/deren Grund sich der Gastgarten befindet, erfolderlich. Ist die Landeshauptstadt Bregenz Grundeigentümerin der betreffenden Fläche, muss ein schriftliches Ansuchen an die Dienststelle Liegenschaften gestellt werden.
Auf öffentlichen Verkehrsflächen muss ein Antrag auf straßenpolizeiliche Bewilligung nach § 82 StVO gestellt werden. Die Bewilligung erfolgt mittels Bescheid, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nach der StVO vorliegen. Zuständig in der Stadtverwaltung ist die Verwaltungspolizei.
In Bregenz wurde per Verordnung eine Betriebszeitenregelung für Gastgärten erlassen, welche die Voraussetzung des § 76a Abs.1 Gewerbeordnung 1994 erfüllen und im Gebiet der Landeshauptstadt Bregenz gelegen sind. Diese Gastgärten dürfen in der Zeit vom 1. März bis einschließlich 31. Oktober von 8 Uhr bis 24 Uhr betrieben werden.
Die Voraussetzungen nach §76 a Abs. 1 Gewerbeordnung sind:
- Der Gastgarten darf über nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügen.
- Es dürfen nur Speisen und Getränke verabreicht werden.
- Lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen und Musizieren im Gastgarten muss vom Betreiber/der Betreiberin untersagt werden,
- Durch den Betrieb des Gastgartens dürfen Nachbarn weder durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise belästigt werden
- Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Erfüllt ein Gastgarten diese Voraussetzungen, muss der Betreiber/die Betreiberin diesen der Gewerbebehörde lediglich anzeigen. Die Gewerbebehörde hat diese Voraussetzungen nach Einlangen der Anzeige zu prüfen.
Für den Betrieb von Gastgärten mit mehr als 75 Verabreichungsplätzen oder von solchen, welche die oa. Voraussetzungen nicht erfüllen, ist ein Antrag auf gewerberechtliche Genehmigung an die Gewerbebehörde erforderlich. Dazu gehört z.B. auch die Bewilligung von Auftritten einer Musikgruppe in einem Gastgarten, das Abspielen von Musik über Lautsprecher im Gastgarten, Grillen im Bereich des Gastgartens, etc. Somit ist das Amt der Landeshauptstadt Bregenz nicht zuständig für Bewilligungen von „Frühschoppen“, „Dämmerschoppen“, „Jazz-Frühstück“ usw. mit Live-Musik oder Musik aus der Konserve und/oder das Aufstellen von Grill- oder Kochgeräten im Freien im Bereich von Gastgärten.
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