Auskunftssperre

Jede gemeldete Person kann – sofern ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird – bei der Meldebehörde, bei der sie gemeldet ist oder gemeldet war, einen Antrag stellen, dass über sie keine Meldeauskünfte an Privatpersonen erteilt werden.

Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt oder verlängert werden und gilt während dieser Zeit auch im Falle der Abmeldung.

Es ist ein formloser, schriftlicher Antrag (mit entsprechender Begründung) an die Dienststelle "Meldeamt und Friedhöfe" zu richten.

Die Meldebehörde kann die Auskunftssperre widerrufen, wenn sich der:die Antragsteller:in rechtlichen Verpflichtungen entziehen will oder die Gründe für die Auskunftssperre nicht mehr gegeben sind.

Achtung: Die Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen die Meldebehörde aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften die Meldedaten zur Verfügung zu stellen hat.

Benötigte Dokumente

  • Lichtbildausweis
  • formloser, schriftlicher Antrag (inkl. Begründung der schutzwürdigen Interessen)

Kosten

Dieser Antrag kostet 20,80 Euro (auch wenn das Ansuchen zwecks mangelndem schutzwürdigem Interesse von der Meldebehörde abgelehnt wird).

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Meldeamt und Friedhöfe

Rathausstraße 4
6900 Bregenz

Amtsstunden

Montag bis Freitag, 
8 bis 16.30 Uhr