Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken
Grundsätzlich sind Straßen und Verkehrsflächen für den Straßenverkehr, worunter auch der Fußgängerverkehr inbegriffen ist, vorgesehen. Für die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken (z. B. für Werbungen, Informationskampagnen, Veranstaltungen, Gastgärten, Straßenaktionen/Straßenfeste, Präsentationen, Verkaufsaktivitäten) ist eine Bewilligung erforderlich.
Die Voraussetzungen gem. § 82 der Straßenverkehrsordnung für die Erteilung einer solchen Bewilligung sind:
- Die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs – auch des Fußgängerverkehrs – darf durch die Straßenbenützung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
- Durch die Straßenbenützung darf eine über das an diesem Ort gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten sein.
Fristen
Für Werbungen, Informationskampagnen, Verkaufsstände und Gastgärten: mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin.
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