Verpflichtendes Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken

Vergangene Woche hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Erlass zum Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken in Supermärkten, Drogerien und Drogeriemärkten verordnet. Sie gilt für Geschäfte, deren Kundenbereich 400 m² erreicht.

Dortige Mitarbeitende müssen ebenfalls Masken und sogar Handschuhe tragen. Aber auch für Menschen, die einkaufen, werden beim Eingang solche Schutzmasken kostenfrei zur Verfügung gestellt. Alternativ kann man auch selber welche mitbringen. Wichtig ist, dass eine entsprechende mechanische Barriere gegen Tröpfcheninfektion gegeben ist. Sobald also ein Geschäft derartige Masken bereitstellt, dürfen die Kundinnen und Kunden den Verkaufsbereich nur mehr betreten, wenn sie auch welche tragen.

Außerdem ist die Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig in einem Geschäft aufhalten, so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand zwischen allen Personen von jeweils einem Meter gewährleistet ist. Ist diese Obergrenze erreicht, dürfen neue Kundinnen und Kunden nur dann eingelassen werden, wenn andere das Geschäft verlassen (One-in-one-out-Prinzip). Der Mindestabstandes wird z. B. im Kassenbereich durch Bodenmarkierungen angezeigt.

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