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Anrainerpflichten im Winter

Aus § 93 StVO ergeben sich für Eigentümer/innen von Liegenschaften im Ortsgebiet verschiedene Pflichten. 

Wenn in nicht mehr als 3 m Entfernung entlang eines Grundstücks ein dem öffentlichen Verkehr dienender Gehsteig oder -weg verläuft, muss dieser täglich in der Zeit von 6 bis 22 Uhr schneefrei und sauber sein. Das gilt übrigens auch für öffentliche Stiegen im genannten Bereich. Außerdem muss bei Rutschgefahr gestreut werden.

Ist zwar eine öffentliche Straße, aber kein Gehsteig oder -weg vorhanden, muss ein 1 m breiter Straßenrand gereinigt und bestreut werden. In Fußgängerzonen oder Wohnstraßen gilt diese Verpflichtung für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten. Auch Schnee und Eis, das von Dächern auf öffentliche Verkehrsflächen fallen könnte, muss entfernt werden. Schließlich darf weggeräumter Schnee weder auf der Straße noch im Nachbarsgrundstück deponiert werden. Die Haftung bei Unfällen, die durch Nichteinhaltung obiger Anrainerpflichten verursacht werden, tragen die Grundstücks­eigen­tümer/innen.

Übrigens: Selbst wenn der Bauhof zur Unterstützung der Anrainer/innen Gehsteige und -wege räumt und bestreut, hebt das die Pflichten nach § 93 StVO nicht auf. Dabei handelt es sich nämlich nur um einen freiwilligen und keineswegs regelmäßigen Service. Der Bauhof wird insbesondere durch die Betreuung von Hauptstraßen, Buslinien, Über- und Unterführungen sowie anderweitiger Gefahrenstellen voll beansprucht.

Die Stadt ersucht, diese Bestimmungen der StVO zu beachten und bedankt sich bei allen Bürgerinnen und Bürgern, die ihren Pflichten vorbildlich nachkommen.

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